© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 254f). Somit würden weder der Gesetzeswortlaut noch der Verordnungstext Raum für die Annahme lassen, beitragspflichtige Entgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit lägen auch vor, wenn sie nicht von der Arbeitgeberfirma, sondern von einer Drittperson, namentlich einer vom Arbeitgeber zu unterscheidenden Vorsorgeeinrichtung, selbst in Gestalt eines patronalen Wohlfahrtsfonds, erbracht würden (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Oktober 2008 i/S BSV/Bank X. [9C_435/2008] Erw. 3.2).