statt dessen beantragte sie die Finanzierung einer Rentenerhöhung von monatlich Fr. 500.-- und eine Überbrückungsrente von monatlich Fr. 300.-- (act. G 1.3). Der Stiftungsrat bewilligte in der Folge die Finanzierung der Rentenerhöhung, während die Überbrückungsrente von der Arbeitgeberin direkt finanziert werden sollte (act. G 1.4). Letztere Leistung ist anerkanntermassen beitragspflichtig.