Die Stiftung kann Beiträge aus vorgängig geäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen leisten, die für die ihr angeschlossenen Unternehmen bestehen. Aus dem Handelsregister ist ersichtlich, dass im Juni 2005 ein grösserer Vermögensübertrag (ohne Gegenleistung) von der Wohlfahrtsstiftung auf die Pensionskasse der A.___ erfolgt war. Auch konkret geht es um einen solchen Übertrag bzw. eine Einmaleinlage aus dem Härtefonds der Wohlfahrtsstiftung in die Pensionskasse zum Zweck der individuellen Leistungsaufbesserung.