2.1 Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG) gehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, unter anderem Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht im Sinne von Art. 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind (Art. 7 lit. q Satz 1 AHVV). Art. 8ter AHVV zählt in Abs. 1 verschiedene Leistungen bis zur Höhe von acht Monatslöhnen auf, welche vom massgebenden Lohn ausgenommen sind, worunter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte