Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die vom Härtefonds der Wohlfahrtsstiftung der A.___ zugunsten einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin übernommene Einmaleinlage von Fr. 64'061.-- in die Pensionskasse zur lebenslangen Rentenerhöhung im Betrag von Fr. 500.-- pro Monat (vgl. act. G 1.3 S. 2 und G 1.4 S. 2) zu Recht als massgebenden Lohn qualifizierte. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Zweigniederlassung der D.___ (vgl. Handelsregisterauszug, act. G 1.2). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist somit örtlich (und sachlich) zur Beurteilung der streitigen Angelegenheit zuständig (vgl. Art. 58 ATSG, SR 830.1;