Aus diesem und weiteren Gründen habe das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die für die Ausgleichskassen verbindlichen Weisungen bisher nicht angepasst und auch keine AHV-Mitteilung erlassen. Sie sehe daher keine Möglichkeit, von ihrem Einspracheentscheid abzuweichen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass an den beschwerdeweise gestellten Anträgen festgehalten werde (act. G 7). Erwägungen: 1.