B.b In der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2009 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, durch das Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2009 (9C_824/2008) sei die frühere Rechtsprechung und Lehre bestätigt worden, dass nach den Grundsätzen des AHV-Beitragsrechts sämtliche Zuwendungen, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen würden, der Beitragspflicht unterliegen würden. Aus diesem und weiteren Gründen habe das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) die für die Ausgleichskassen verbindlichen Weisungen bisher nicht angepasst und auch keine AHV-Mitteilung erlassen.