Die Beitragsbefreiung für Versicherungsprämien gelte auch dann, wenn diese vollständig vom Arbeitgeber finanziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine keineswegs als systemfremd, dass bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgerichtete Leistungen mit sozialem Charakter unterschiedlich behandelt würden, je nachdem, ob diese vom Arbeitgeber oder von einem Wohlfahrtsfonds stammen würden.