Gemäss ausdrücklicher Vorschrift würden auch Leistungen des Arbeitgebers für den Ausgleich des Lohnausfalls bei Krankheit oder Unfall zum massgebenden Lohn gehören. Schliesse hingegen der Arbeitgeber zur Deckung dieser Risiken Versicherungen ab, würden weder die vom Arbeitgeber bezahlten Prämien noch die Versicherungsleistungen zum massgebenden Lohn gehören. Die Beitragsbefreiung für Versicherungsprämien gelte auch dann, wenn diese vollständig vom Arbeitgeber finanziert würden.