Die im Einspracheentscheid angeführten Einwände gegen diese Rechtsprechung seien nicht stichhaltig. Selbstverständlich komme es immer wieder vor, dass ein Dritter anstelle des Arbeitgebers Leistungen erbringe, die zweifellos Arbeitsentgelt darstellen und folglich unter den Begriff des massgebenden Lohnes fallen würden. Dies bilde jedoch keinen Grund, um auch im Fall einer Ermessensleistung eines patronalen Wohlfahrtsfonds auf massgebenden Lohn zu erkennen. Gemäss ausdrücklicher Vorschrift würden auch Leistungen des Arbeitgebers für den Ausgleich des Lohnausfalls bei Krankheit oder Unfall zum massgebenden Lohn gehören.