führte der Rechtsvertreter unter anderem aus, es sei unbestritten, dass die Zahlung der Beschwerdeführerin an die Pensionskasse im Betrag von Fr. 3'461.-- (bzw. Fr. 3'645.-- brutto) zum massgebenden Lohn im Sinne des AHV-Beitragsrechts gehöre. Anders verhalte es sich mit der Einmaleinlage im Betrag von Fr. 64'061.-- zur Finanzierung der lebenslangen Rentenerhöhung. Diese sei im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 9C_435/2008) von der Beitragspflicht auszunehmen. Die im Einspracheentscheid angeführten Einwände gegen diese Rechtsprechung seien nicht stichhaltig.