B.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Arbeitgeberin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. September 2009 Beschwerde erheben mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Nachzahlung aufgrund einer AHV- Lohnsumme (brutto) von Fr. 3'645.-- neu berechne. Es sei ihr eine angemessene Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Zur Begründung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte