A.b Gegen diese Verfügung erhob Advokat Dr. iur M. Bayerdörfer, Liestal, für die Arbeitgeberin am 27. Juli 2009 Einsprache, worin er die Aufhebung der Verfügung bezüglich der Einmaleinlage von Fr. 64'061.-- beantragte. Die Nachzahlung bezüglich der Lohnsumme von Fr. 3'645.-- (brutto) blieb unbeanstandet (act. G 3.2). Mit Einspracheentscheid vom 19. August 2009 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (act. G 3.1). B.