G 1.3-1.6) bzw. Fr. 3'645.-- (brutto) nicht der Beitragspflicht unterstellt worden seien (act. G 3.3). Hierauf erliess die Ausgleichskasse am 7. Juli 2009 eine Nachtragsverfügung, worin sie die Arbeitgeberin zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen im Betrag von Fr. 9'552.75 verpflichtete (act. G 3.4).