A.a Die D.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin), war der Ausgleichskasse, bis 31. Dezember 2008 angeschlossen. Am 15. Juni 2009 führte die Revisionsstelle der Ausgleichskassen bei der Arbeitgeberin eine Arbeitgeberkontrolle (Schlusskontrolle zufolge Kassenwechsel) durch. Im Bericht vom 15. Juni 2009 wurde festgehalten, dass im Jahr 2006 eine Einmaleinlage für eine Rentenerhöhung aus dem Härtefonds der Wohlfahrtsstiftung der A.___ in die Pensionskasse von Fr. 64'061.-- (netto) und eine von der Arbeitgeberin finanzierte Überbrückungsrente von Fr. 3'461.-- (netto; vgl. dazu act. G 1.3-1.6) bzw. Fr. 3'645.-- (brutto) nicht der Beitragspflicht unterstellt worden seien (act.