{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-16_2010-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5022&type=1563347022&cHash=3956f709a71c92676ac8c3196b404692", "Checksum": "6ee11acf57746691b524b1fe2bc09812"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:44:57", "Num": ["AHV 2009/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2010 AHV 2009/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 04.05.2010 AHV 2009/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 04.05.2010 AHV 2009/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 7 lit. q und 8ter AHVV. Umstritten war, ob die Ausgleichskasse die vom Härtefonds einer Wohlfahrtsstiftung zugunsten einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin übernommene Einmaleinlage in deren Pensionskasse zur lebenslangen Rentenerhöhung zu Recht als massgebenden Lohn qualifizierte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2010, AHV 2009/16).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2010."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:44:57", "Checksum": "4c237127e4d6b5ad17c69e2145ecc799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2010 AHV 2009/16\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 7 lit. q und 8ter AHVV. Umstritten war, ob die Ausgleichskasse die vom Härtefonds einer Wohlfahrtsstiftung zugunsten einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin übernommene Einmaleinlage in deren Pensionskasse zur lebenslangen Rentenerhöhung zu Recht als massgebenden Lohn qualifizierte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2010, AHV 2009/16).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2010.\n\n2.5 Aus dem dargelegten Zweck der Wohlfahrtsstiftung (vorstehende Erw. 2.2) ergibt\nsich, dass es sich bei den Leistungen der Wohlfahrtsstiftung nicht um reglementarische\nLeistungen, sondern um Zahlungen gestützt auf einen Ermessensentscheid des\nStiftungsrates handelt. Nach Auffassung des Bundesgerichts ist die Tatsache, dass\nArt. 6 Abs. 2 lit. h AHVV reglementarische Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen, die\nder Begünstigte bei Eintritt des Vorsorgefalles persönlich beanspruchen kann, wozu\nnamentlich Renten aus der obligatorischen und der weitergehenden beruflichen\nVorsorge zu zählen sind, vom Begriff des Erwerbseinkommens ausnimmt, eine\nSelbstverständlichkeit und bedeutet nicht, dass umgekehrt alle Leistungen einer\nVorsorgeeinrichtung, eines Wohlfahrtsfonds oder einer anderen vorsorgeähnlichen\nEinrichtung, die nicht unter Art. 6 Abs. 2 lit. h AHVV fallen, auch ohne entsprechende\ngesetzliche Grundlage als massgebender Lohn der Beitragspflicht unterliegen. Eine\nrechtsgenügliche Grundlage für die Erfassung derartiger Zahlungen als massgebender\nLohn könne nicht mittels eines Umkehrschlusses gefunden werden, sondern bedürfte\neiner positivrechtlichen gesetzlichen Regelung (Urteil 9C_435/2008 Erw. 3.3).\n\nEntrichtet ein Arbeitgeber Sozialleistungen an seine Arbeitnehmenden, gehören diese\nzum massgebenden Lohn, es sei denn, sie seien kraft ausdrücklicher gesetzlicher\nVorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen (vorstehende Erw. 2.1). Von P.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nCadotsch (a.a.O., S. 13-15) wird dazu mit Hinweis auf die ältere Rechtsprechung\nfestgehalten, auch wenn der Wohlfahrtsfonds klarerweise nicht der beschäftigende\nArbeitgeber sei, handle es sich - abgesehen von bestimmten (konkret nicht zur\nAnwendung gelangenden) Ausnahmetatbeständen - bei den Leistungen eines\npatronalen Wohlfahrtsfonds um massgebenden Lohn. Er erachtet eine Abkehr von der\nbisherigen Rechtsprechung als nicht zureichend begründet. Eine weitere\nAutorenmeinung gibt zu bedenken, dass vergleichbare Leistungen in vergleichbaren\nSituationen - als Beispiele angeführt werden vom Arbeitgeber freiwillig an vorzeitig\nzurücktretende Mitarbeiter ausgerichtete Überbrückungsrenten (= massgebender\nLohn), Ermessensleistung eines patronalen Fonds (= kein massgebender Lohn) -\nunterschiedlich behandelt würden, je nachdem, ob sie direkt ausgerichtet oder über\neinen Fonds fliessen würden. Eine solche Praxis führe zur Benachteiligung von\nArbeitgebern, welche keine Stiftung errichtet hätten, oder von Mitarbeitern, die nicht\nzum Begünstigtenkreis gehören würden. Weiter erlaube sie die Ausnahme von\nLeistungen, durch die einzelne Mitarbeiter bevorzugt würden. Dies widerspreche der\nZielsetzung des Verordnungsgebers, der bei der Schaffung der Ausnahmen dem\nGleichbehandlungsgrundsatz grosses Gewicht beigemessen habe. Die\nRechtsprechung gemäss Urteil 9C_435/2008 lasse zu, dass verschiedenste\nLohnersatzleistungen über patronale Stiftungen erbracht und damit vom\nmassgebenden Lohn ausgenommen würden. Dies könne im Extremfall dazu führen,\ndass nur der Grundlohn lückenlos der Beitragspflicht unterstellt bleibe, was in Bezug\nauf das Solidaritätsprinzip heikel erscheine (F. Grob/M. Hirt, Wohlfahrtsfonds aus der\nSicht der AHV, in: Schweizer Personalvorsorge 2009 Nr. 3, 79). Diese Überlegungen\nerscheinen insgesamt begründet, so dass Leistungen eines patronalen\nWohlfahrtsfonds jedenfalls solange, als kein entsprechender gesetzlicher\nAusnahmetatbestand geschaffen ist, der Beitragspflicht unterliegen. Nur so kommt der\nGrundsatz zum Tragen, wonach alle Bezüge eines Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit\ndem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, als massgebender Lohn zu betrachten sind,\nunabhängig davon, ob das Entgelt geschuldet wird oder dessen Entrichtung freiwillig\nerfolgt (vgl. Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen\nAHV, 2. Aufl., S. 112 mit Hinweisen). Eine Befreiung von der Beitragspflicht kommt\ndaher auch bei den konkret streitigen Leistungen nicht in Betracht. Die von den\nParteien erwähnte, im Parlament zur Diskussion stehende Gesetzesänderung (Frage\nder Unterstellung von nichtreglementarischen Leistungen eines Wohlfahrtsfonds unter\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie AHV-Beitragspflicht; act. G 1.6, 1.7) könnte, selbst wenn für Leistungen von\nWohlfahrtsfonds eine generelle Ausnahme von Beitragspflicht gesetzlich verankert\nwürde, für den vorliegenden Fall keine rückwirkende Geltung bewirken.\n\n3.\n\nIm Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des\nEinspracheentscheids vom 19. August 2009 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu\nerheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9\n"}