{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-16_2010-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5022&type=1563347022&cHash=3956f709a71c92676ac8c3196b404692", "Checksum": "6ee11acf57746691b524b1fe2bc09812"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:44:57", "Num": ["AHV 2009/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2010 AHV 2009/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 04.05.2010 AHV 2009/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 04.05.2010 AHV 2009/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 7 lit. q und 8ter AHVV. Umstritten war, ob die Ausgleichskasse die vom Härtefonds einer Wohlfahrtsstiftung zugunsten einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin übernommene Einmaleinlage in deren Pensionskasse zur lebenslangen Rentenerhöhung zu Recht als massgebenden Lohn qualifizierte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2010, AHV 2009/16).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2010."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:44:57", "Checksum": "4c237127e4d6b5ad17c69e2145ecc799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2010 AHV 2009/16\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 7 lit. q und 8ter AHVV. Umstritten war, ob die Ausgleichskasse die vom Härtefonds einer Wohlfahrtsstiftung zugunsten einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin übernommene Einmaleinlage in deren Pensionskasse zur lebenslangen Rentenerhöhung zu Recht als massgebenden Lohn qualifizierte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2010, AHV 2009/16).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2010.\n\n2.3 In einem Urteil vom 21. Oktober 2008 hielt das Bundesgericht fest, von\nentscheidender Bedeutung sei, dass sowohl der Begriff des massgebenden Lohnes\ngemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG (BGE 133 V 556 Erw. 4) als auch Art. 7 lit. q AHVV\nunmissverständlich an das Arbeitsverhältnis anknüpfen würden. Art. 7 lit. q AHVV\nspreche gar ausdrücklich von Leistungen des Arbeitgebers. Davon, dass Art. 7 lit. q\nund 8ter AHVV Leistungen des Arbeitgebers betreffen würden, sei auch das Bundesamt\nfür Sozialversicherungen (BSV) in seinen Erläuterungen zu diesen neu gefassten\nBestimmungen bei deren Inkrafttreten am 1. Januar 2001 ausgegangen (AHI 2000 S.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n254f). Somit würden weder der Gesetzeswortlaut noch der Verordnungstext Raum für\ndie Annahme lassen, beitragspflichtige Entgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit\nlägen auch vor, wenn sie nicht von der Arbeitgeberfirma, sondern von einer Drittperson,\nnamentlich einer vom Arbeitgeber zu unterscheidenden Vorsorgeeinrichtung, selbst in\nGestalt eines patronalen Wohlfahrtsfonds, erbracht würden (Urteil des Bundesgerichts\nvom 21. Oktober 2008 i/S BSV/Bank X. [9C_435/2008] Erw. 3.2).\n\nIn dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Urteil vom 6. März 2009 i/S E.\n(9C_824/2008) ging es um die Frage, wer (von mehreren möglichen juristischen\nPersonen) als Arbeitgeber im Sinne des AHV-Rechts (Art. 12 Abs. 1 AHVG) zu gelten\nhabe. Gemäss Sachverhalt jenes Falles richtete die X. AG nach dem Verkauf ihrer\nBeteiligungen an die Y. AG einem Arbeitnehmer dieser AG Geldleistungen aus. Das\nBundesgericht kam zum Schluss, dass diese Geldleistungen nicht von der X. AG,\nsondern von der Y. AG mit der Ausgleichskasse abgerechnet werden müssten (Urteil\n9C_824/2008, Erw. 5-6). Die von einer Holdinggesellschaft an Arbeitnehmende einer\nGesellschaft, deren Beteiligung sie hält, für langjährige Betriebszugehörigkeit\nausgerichteten Entschädigungen wurden als massgebender Lohn deklariert. Dass die\nHoldinggesellschaft die Entschädigungen ausgerichtet habe, genüge für sich allein\nnoch nicht, um sie als beitragspflichtige Arbeitgeberin zu betrachten. Vielmehr hätten\ndie Gesellschaften, welche die Begünstigten beschäftigen würden, die sich daraus\nergebenden beitragsrechtlichen Konsequenzen zu tragen (Urteil 9C_824/2008 Erw.\n6.2).\n\n2.4 Anders als im vorerwähnten Urteil 9C_824/2008 stehen bei der hier streitigen\nAngelegenheit ausschliesslich Leistungen der Wohlfahrtsstiftung an die Einrichtung der\nberuflichen Vorsorge der Beschwerdeführerin in Frage. Die bei den Akten liegende\nRechnung der Pensionskasse der A.___ an die Beschwerdeführerin (act. G 1.5) betrifft\nnämlich die (hier nicht streitige) temporäre Übergangsrente von Fr. 300.--, nicht jedoch\ndie streitige Leistung. Die streitige Einmaleinlage zur Rentenerhöhung im Betrag von\nFr. 500.-- pro Monat erbrachte die Wohlfahrtsstiftung aus eigenem (Ermessens-)Entscheid und aus eigenen Mitteln. Dem erwähnten Urteil liegt insoweit ein mit den\nvorliegenden Gegebenheiten nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Es handelt\nsich insbesondere auch nicht um eine Leistung im Rahmen einer\nVorruhestandsregelung (Art. 8ter Abs. 1 lit. c AHVV), da die Erhöhung der Rente im\nBetrag von Fr. 500.-- pro Monat erst mit Vollendung des 64. Altersjahres der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetroffenen Arbeitnehmerin ausgerichtet wurde (vgl. act G. 1.3, 1.4). Das\nBundesgericht entschied sich im zuvor ergangenen Urteil 9C_435/2008 dafür, dass\nLeistungen eines Wohlfahrtsfonds der Beitragspflicht nicht unterstehen sollen. Dieses\nErgebnis wird von einem Teil der Lehre begrüsst (Jürg Brechbühl, Einlagen in die\nberufliche Vorsorge, Pensionskassenleistungen und ihre Behandlung im Beitragsrecht\nder AHV, in: Schaffhauser/Stauffer, BVG-Tagung 2009, St. Gallen 2009, 119 unten;\nChristina Ruggli-Wüest, Wohlfahrtsfonds heute: Ein Auslaufmodell, oder …? in:\nSchaffhauser/Stauffer, BVG-Tagung 2009, St. Gallen 2009, 174-177 mit Hinweisen;\nFranziska Bur Bürgin/Markus Moser, Wohlfahrtsfonds im \"Würgegriff\" des AHV-\nBeitragsrechts, in: Schweizer Personalvorsorge 2008 Nr. 8, 83 und Nr. 12, 79; H.\nWohlmann, in: Schweizer Personalvorsorge 2009 Nr. 8, 85), während andere Autoren\ndas Urteil kritisieren (vgl. P. Cadotsch, Wird der AHV-massgebende Lohn durch\nAuszahl- und Zahladresse beeinflusst, in SZS 209, S. 3ff., insb. S. 14). Im Parlament\nhat die Kontroverse zu gesetzgeberischen Aktivitäten im Rahmen der 11. AHV-Revision\ngeführt, deren Ergebnis noch offen ist.\n\n"}