{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-16_2010-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5022&type=1563347022&cHash=3956f709a71c92676ac8c3196b404692", "Checksum": "6ee11acf57746691b524b1fe2bc09812"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:44:57", "Num": ["AHV 2009/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2010 AHV 2009/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 04.05.2010 AHV 2009/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 04.05.2010 AHV 2009/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 7 lit. q und 8ter AHVV. Umstritten war, ob die Ausgleichskasse die vom Härtefonds einer Wohlfahrtsstiftung zugunsten einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin übernommene Einmaleinlage in deren Pensionskasse zur lebenslangen Rentenerhöhung zu Recht als massgebenden Lohn qualifizierte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2010, AHV 2009/16).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2010."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:44:57", "Checksum": "4c237127e4d6b5ad17c69e2145ecc799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2010 AHV 2009/16\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 7 lit. q und 8ter AHVV. Umstritten war, ob die Ausgleichskasse die vom Härtefonds einer Wohlfahrtsstiftung zugunsten einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin übernommene Einmaleinlage in deren Pensionskasse zur lebenslangen Rentenerhöhung zu Recht als massgebenden Lohn qualifizierte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2010, AHV 2009/16).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2010.\n\nB.b In der Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2009 beantragte die\nBeschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im\nWesentlichen aus, durch das Urteil des Bundesgerichts vom 6. März 2009\n(9C_824/2008) sei die frühere Rechtsprechung und Lehre bestätigt worden, dass nach\nden Grundsätzen des AHV-Beitragsrechts sämtliche Zuwendungen, die mit dem\nArbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen würden, der Beitragspflicht unterliegen\nwürden. Aus diesem und weiteren Gründen habe das Bundesamt für\nSozialversicherungen (BSV) die für die Ausgleichskassen verbindlichen Weisungen\nbisher nicht angepasst und auch keine AHV-Mitteilung erlassen. Sie sehe daher keine\nMöglichkeit, von ihrem Einspracheentscheid abzuweichen.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.c Mit Eingabe vom 8. Dezember 2009 teilte der Rechtsvertreter der\nBeschwerdeführerin mit, dass an den beschwerdeweise gestellten Anträgen\nfestgehalten werde (act. G 7).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\nStreitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die vom Härtefonds der\nWohlfahrtsstiftung der A.___ zugunsten einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin\nübernommene Einmaleinlage von Fr. 64'061.-- in die Pensionskasse zur lebenslangen\nRentenerhöhung im Betrag von Fr. 500.-- pro Monat (vgl. act. G 1.3 S. 2 und G 1.4 S.\n2) zu Recht als massgebenden Lohn qualifizierte. Bei der Beschwerdeführerin handelt\nes sich um die Zweigniederlassung der D.___ (vgl. Handelsregisterauszug, act. G 1.2).\nDas Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist somit örtlich (und sachlich) zur\nBeurteilung der streitigen Angelegenheit zuständig (vgl. Art. 58 ATSG, SR 830.1; vgl.\nauch U. Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 13 zu Art. 58 ATSG; BGE 124 V 104). Die\nArbeitnehmerin, deren Vorsorgeanspruch mit der streitigen nachträglichen\nBeitragserhebung in Zusammenhang steht, hatte ihren Wohnsitz nach Lage der Akten\nim Juni 2009 offenbar in Frankreich (vgl. act. G 1.3 S. 2). Ob dies auch im Zeitpunkt der\nAnhängigmachung der Beschwerde der Fall war und eine Beiladung aus diesem Grund\nunterbleiben könnte (SVR-AHV 1996 Nr. 87, 265), lässt sich den Akten nicht\nentnehmen. Auf eine Beiladung kann jedoch verzichtet werden, weil die Arbeitnehmerin\ndurch den Verfahrensausgang in keinem Fall beschwert ist, denn die\nBeschwerdeführerin gab die Zusicherung ab, in jedem Fall auf die Nachforderung des\nArbeitnehmerbeitragsanteils zu verzichten (act. G 9).\n\n2.\n\n2.1 Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG)\ngehören, soweit sie nicht Unkostenentschädigungen darstellen, unter anderem\nLeistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soweit sie nicht\nim Sinne von Art. 8ter vom massgebenden Lohn ausgenommen sind (Art. 7 lit. q Satz 1\nAHVV). Art. 8ter AHVV zählt in Abs. 1 verschiedene Leistungen bis zur Höhe von acht\nMonatslöhnen auf, welche vom massgebenden Lohn ausgenommen sind, worunter\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauch Leistungen im Rahmen einer Vorruhestandsregelung des Arbeitgebers (lit. c) und\nEntschädigungen bei Entlassungen im Falle von Betriebsschliessung oder\nBetriebszusammenlegung (lit. d; vgl. dazu BGE 133 V 153).\n\n2.2 Die Wohlfahrtsstiftung der A.___ ist im Handelsregister eingetragen. Sie dient dem\nZweck, die Vorsorge für die Mitarbeitenden und deren Angehörige und Hinterbliebene\ngegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit und\nunverschuldete Notlage zu gewährleisten. Die Stiftung kann freiwillige einmalige oder\nwiederkehrende Leistungen zu Gunsten des Personals gewähren, das im Dienst der\nArbeitgeber steht oder gestanden hat. Die Stiftung kann Beiträge aus vorgängig\ngeäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven an andere steuerbefreite\nVorsorgeeinrichtungen leisten, die für die ihr angeschlossenen Unternehmen bestehen.\nAus dem Handelsregister ist ersichtlich, dass im Juni 2005 ein grösserer\nVermögensübertrag (ohne Gegenleistung) von der Wohlfahrtsstiftung auf die\nPensionskasse der A.___ erfolgt war. Auch konkret geht es um einen solchen Übertrag\nbzw. eine Einmaleinlage aus dem Härtefonds der Wohlfahrtsstiftung in die\nPensionskasse zum Zweck der individuellen Leistungsaufbesserung. Wie aus dem\nAntrag der Arbeitgeberin vom 23. Oktober 2006 an den Stiftungsrat hervorgeht,\nerreichte die zu begünstigende Arbeitnehmerin am 30. November 2006 das\nPensionierungsalter. Sie hätte gerne aus finanziellen Gründen über das\nPensionierungsalter hinaus weiter gearbeitet. Dies war von der Arbeitgeberin abgelehnt\nworden; statt dessen beantragte sie die Finanzierung einer Rentenerhöhung von\nmonatlich Fr. 500.-- und eine Überbrückungsrente von monatlich Fr. 300.-- (act. G 1.3).\nDer Stiftungsrat bewilligte in der Folge die Finanzierung der Rentenerhöhung, während\ndie Überbrückungsrente von der Arbeitgeberin direkt finanziert werden sollte (act. G\n1.4). Letztere Leistung ist anerkanntermassen beitragspflichtig.\n\n"}