{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-05-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-16_2010-05-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5022&type=1563347022&cHash=3956f709a71c92676ac8c3196b404692", "Checksum": "6ee11acf57746691b524b1fe2bc09812"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:44:57", "Num": ["AHV 2009/16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2010 AHV 2009/16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 04.05.2010 AHV 2009/16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 04.05.2010 AHV 2009/16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 7 lit. q und 8ter AHVV. Umstritten war, ob die Ausgleichskasse die vom Härtefonds einer Wohlfahrtsstiftung zugunsten einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin übernommene Einmaleinlage in deren Pensionskasse zur lebenslangen Rentenerhöhung zu Recht als massgebenden Lohn qualifizierte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2010, AHV 2009/16).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2010."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:44:57", "Checksum": "4c237127e4d6b5ad17c69e2145ecc799", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 04.05.2010 AHV 2009/16\nRegeste:\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 7 lit. q und 8ter AHVV. Umstritten war, ob die Ausgleichskasse die vom Härtefonds einer Wohlfahrtsstiftung zugunsten einer Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin übernommene Einmaleinlage in deren Pensionskasse zur lebenslangen Rentenerhöhung zu Recht als massgebenden Lohn qualifizierte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2010, AHV 2009/16).\r\n\r\nBestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2010.\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2009/16\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 06.09.2019\nEntscheiddatum: 04.05.2010\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 04.05.2010\nArt. 5 Abs. 2 AHVG. Art. 7 lit. q und 8ter AHVV. Umstritten war, ob die\nAusgleichskasse die vom Härtefonds einer Wohlfahrtsstiftung zugunsten\neiner Arbeitnehmerin der Beschwerdeführerin übernommene Einmaleinlage\nin deren Pensionskasse zur lebenslangen Rentenerhöhung zu Recht als\nmassgebenden Lohn qualifizierte (Entscheid des Versicherungsgerichts des\nKantons St. Gallen vom 4. Mai 2010, AHV 2009/16). Bestätigt durch Urteil des\nBundesgerichts 9C_556/2010.\n\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und\n\nMarie Löhrer; Gerichtsschreiber Walter Schmid\n\nEntscheid vom 4. Mai 2010\n\nin Sachen\n\nD.___,\n\nBeschwerdeführerin,\n\nvertreten durch Advokat Dr. iur. Manfred Bayerdörfer, Rathausstrasse 40/42,\n4410 Liestal,\n\ngegen\n\nAusgleichskasse,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nbetreffend\n\nNachbelastung von paritätischen Beiträgen für das Jahr 2006 (Ermessensleistung\npatronaler Wohlfahrtseinrichtung)\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a Die D.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin), war der Ausgleichskasse, bis 31. Dezember\n2008 angeschlossen. Am 15. Juni 2009 führte die Revisionsstelle der Ausgleichskassen\nbei der Arbeitgeberin eine Arbeitgeberkontrolle (Schlusskontrolle zufolge\nKassenwechsel) durch. Im Bericht vom 15. Juni 2009 wurde festgehalten, dass im Jahr\n2006 eine Einmaleinlage für eine Rentenerhöhung aus dem Härtefonds der\nWohlfahrtsstiftung der A.___ in die Pensionskasse von Fr. 64'061.-- (netto) und eine\nvon der Arbeitgeberin finanzierte Überbrückungsrente von Fr. 3'461.-- (netto; vgl. dazu\nact. G 1.3-1.6) bzw. Fr. 3'645.-- (brutto) nicht der Beitragspflicht unterstellt worden\nseien (act. G 3.3). Hierauf erliess die Ausgleichskasse am 7. Juli 2009 eine\nNachtragsverfügung, worin sie die Arbeitgeberin zur Nachzahlung von\nSozialversicherungsbeiträgen im Betrag von Fr. 9'552.75 verpflichtete (act. G 3.4).\n\nA.b Gegen diese Verfügung erhob Advokat Dr. iur M. Bayerdörfer, Liestal, für die\nArbeitgeberin am 27. Juli 2009 Einsprache, worin er die Aufhebung der Verfügung\nbezüglich der Einmaleinlage von Fr. 64'061.-- beantragte. Die Nachzahlung bezüglich\nder Lohnsumme von Fr. 3'645.-- (brutto) blieb unbeanstandet (act. G 3.2). Mit\nEinspracheentscheid vom 19. August 2009 wies die Ausgleichskasse die Einsprache\nab (act. G 3.1).\n\nB.\n\nB.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Arbeitgeberin durch ihren\nRechtsvertreter mit Eingabe vom 21. September 2009 Beschwerde erheben mit den\nAnträgen, der Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Nachzahlung aufgrund einer AHV-\nLohnsumme (brutto) von Fr. 3'645.-- neu berechne. Es sei ihr eine angemessene\nParteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerin zuzusprechen. Zur Begründung\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nführte der Rechtsvertreter unter anderem aus, es sei unbestritten, dass die Zahlung der\nBeschwerdeführerin an die Pensionskasse im Betrag von Fr. 3'461.-- (bzw. Fr. 3'645.--\nbrutto) zum massgebenden Lohn im Sinne des AHV-Beitragsrechts gehöre. Anders\nverhalte es sich mit der Einmaleinlage im Betrag von Fr. 64'061.-- zur Finanzierung der\nlebenslangen Rentenerhöhung. Diese sei im Sinn der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung (Urteil 9C_435/2008) von der Beitragspflicht auszunehmen. Die im\nEinspracheentscheid angeführten Einwände gegen diese Rechtsprechung seien nicht\nstichhaltig. Selbstverständlich komme es immer wieder vor, dass ein Dritter anstelle\ndes Arbeitgebers Leistungen erbringe, die zweifellos Arbeitsentgelt darstellen und\nfolglich unter den Begriff des massgebenden Lohnes fallen würden. Dies bilde jedoch\nkeinen Grund, um auch im Fall einer Ermessensleistung eines patronalen\nWohlfahrtsfonds auf massgebenden Lohn zu erkennen. Gemäss ausdrücklicher\nVorschrift würden auch Leistungen des Arbeitgebers für den Ausgleich des\nLohnausfalls bei Krankheit oder Unfall zum massgebenden Lohn gehören. Schliesse\nhingegen der Arbeitgeber zur Deckung dieser Risiken Versicherungen ab, würden\nweder die vom Arbeitgeber bezahlten Prämien noch die Versicherungsleistungen zum\nmassgebenden Lohn gehören. Die Beitragsbefreiung für Versicherungsprämien gelte\nauch dann, wenn diese vollständig vom Arbeitgeber finanziert würden. Vor diesem\nHintergrund erscheine keineswegs als systemfremd, dass bei Beendigung des\nArbeitsverhältnisses ausgerichtete Leistungen mit sozialem Charakter unterschiedlich\nbehandelt würden, je nachdem, ob diese vom Arbeitgeber oder von einem\nWohlfahrtsfonds stammen würden.\n\n"}