Es kann somit nicht beurteilt werden, ob es sich dabei um notwendige Kosten gehandelt hat, denn nur solche notwendigen Kosten können an den Notbedarf des Beschwerdeführers angerechnet werden. Zudem erscheint es angesichts der in zeitlicher Hinsicht beschränkten Kognition des Gerichts wenig sinnvoll, das Existenzminimum des Beschwerdeführers (nur) für den Zeitraum bis zum angefochtenen Einspracheentscheid festzulegen. Die Sache ist daher zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. 4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2009 ist aufzuheben, und die