es ist diesbezüglich auf den Bedarf ab 2009 abzustellen. Dieser Bedarf lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht zuverlässig ermitteln, geht aus den Akten doch nicht hervor, auf welche Kosten sich die geltend gemachten Selbstbehalte und nicht versicherten Kosten beziehen. Es kann somit nicht beurteilt werden, ob es sich dabei um notwendige Kosten gehandelt hat, denn nur solche notwendigen Kosten können an den Notbedarf des Beschwerdeführers angerechnet werden.