Gestützt auf Ziffer II/8 der Richtlinien sind die notwendigen Gesundheitskosten in die Notbedarfsberechnung des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Entgegen dessen Auffassung kann für die Bemessung dieses Betrags aber nicht einfach auf die Zahlen aus dem Jahr 2008 abgestellt werden. So wurde die angefochtene Verrechnung erst per 1. Januar 2009 verfügt, weshalb die zu jenem Zeitpunkt bestehenden Kosten bzw. Schulden grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können (vgl. BGE 85 III 67); es ist diesbezüglich auf den Bedarf ab 2009 abzustellen.