G 5.1 und 5.2). Zwar kann das Gericht in zeitlicher Hinsicht den Sachverhalt nur soweit prüfen, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids entwickelt hat, doch hat sich der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren auf seine hohen Gesundheitskosten berufen und eine entsprechende Berücksichtigung in der Bedarfsberechnung verlangt (act. G 3.2.3). Die Beschwerdegegnerin wäre somit verpflichtet gewesen, für die Berechnung des Notbedarfs des Beschwerdeführers entsprechende Abklärungen zu treffen.