1.7). Ob Prämienverbilligungen gewährt wurden und in Abzug zu bringen sind, kann den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer geltend, es sei mit weiteren Selbstbehalten zu rechnen. Nachträglich reichte er zwei zahnärztliche Kostenschätzungen vom 2. September 2009 über Fr. 2'373.40 bzw. Fr. 9'243.-- ein (act. G 5.1 und 5.2).