Da solche Auslagen naturgemäss nur im Fall der Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung entstünden, wären sie in der Regel im Sinn einer entsprechenden Anpassung der Einkommenspfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG zu berücksichtigen. Leide die betroffene Person an einer chronischen Krankheit, oder stünden aus einem andern Grund eine notwendige ärztliche Behandlung oder andere medizinische Leistungen bevor, die zum Schluss führten, sie werde im betreffenden Zeitraum in der vollen Höhe der Jahresfranchise an die Kosten beitragen müssen, könne unter Umständen auch einem Begehren stattgegeben werden, gleich bei der Ermittlung des