u.a. für Arzt oder Arzneien bevorstehen, sei in billiger Weise durch die zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht ausgeführt, dass die Kosten für die notwendigen Aufwendungen für die Gesundheitspflege, wozu auch Kosten für die notwendige Zahnbehandlung zu rechnen seien, grundsätzlich zum Notbedarf gehören (Entscheid vom 28. Juli 2005, 7B.87/2005 E. 2.2, mit Hinweis auf BGE 85 III 67). In BGE 129 III 245 E. 4.3 hat das Bundesgericht entschieden, die in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte