Das betreibungsrechtliche Existenzminimum setzt sich aus dem monatlichen Grundbetrag sowie den Zuschlägen zum Grundbetrag zusammen. Hinsichtlich dieser Zuschläge sieht Ziff. II/8 der Richtlinien vor, dem Umstand, dass dem Schuldner im betreffenden Zeitraum unmittelbar grössere Ausgaben u.a. für Arzt oder Arzneien bevorstehen, sei in billiger Weise durch die zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen.