2.2 Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin grundsätzlich befugt, die Altersrente des Beschwerdeführers mit der EL-Rückforderung zu verrechnen, wobei sie dessen betreibungsrechtliches Existenzminimum zu wahren hatte. Dies wird von den Parteien denn auch nicht bestritten. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beschwerdegegnerin das Existenzminimum des Beschwerdeführers korrekt berechnet hat, insbesondere, ob sie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (zusätzlichen) Krankheitskosten hierbei unberücksichtigt lassen durfte. 3.