SR 831.10) vor, dass Rückforderungen von Ergänzungsleistungen mit fälligen Leistungen (nach AHVG) verrechnet werden können. In Anlehnung an die Verhältnisse bei einer Betreibung (vgl. Art. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) sowie unter dem Einfluss von Art. 125 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) ist auch bei der Vollstreckung durch Verrechnung nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) eine Verrechnung ausgeschlossen, soweit die Einkünfte des Versicherten das betreibungsrechtlich massgebende Existenzminimum