Soweit sich diese Verfügung zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum und der monatlichen verrechenbaren Quote äussert, kommt den betreffenden Ausführungen für das vorliegende Verfahren keine bindende Wirkung zu. So handelt es sich beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum doch um einen Wert, der naturgemäss gewissen Schwankungen unterworfen ist, weshalb der betreffende Betrag bei geänderten Verhältnissen ohne weiteres anzupassen ist und grundsätzlich bei jeder neuen Verrechnungsverfügung geprüft werden muss, ob das Existenzminimum der versicherten Person gewahrt wird.