Wie der Überschrift der Verfügung vom 18. Mai 2006 entnommen werden kann, ging es dort nämlich um die Beurteilung des Erlassgesuchs betreffend die EL-Rückforderung. Soweit sich diese Verfügung zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum und der monatlichen verrechenbaren Quote äussert, kommt den betreffenden Ausführungen für das vorliegende Verfahren keine bindende Wirkung zu.