Vorliegend angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. August 2009, in welchem die SVA die verrechenbare Quote auf Fr. 326.-- pro Monat festgelegt hat (act. G 3.2.42). Entgegen der in jenem Entscheid vertretenen Auffassung der Beschwerdegegnerin geht es demgegenüber nicht um eine Überprüfung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2006 (act. G 3.1.2) im Sinn eines Revisionsgesuchs. Wie der Überschrift der Verfügung vom 18. Mai 2006 entnommen werden kann, ging es dort nämlich um die Beurteilung des Erlassgesuchs betreffend die EL-Rückforderung.