C.b Die Beschwerdegegnerin verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort. C.c Am 18. November 2009 teilt der Vertreter des Beschwerdeführers mit, bei diesem stehe eine dringende Neuherstellung der Oberkiefer-Totalprothese und eine Unterkiefer-Totalprothese auf zwei Implantaten an. Die entsprechenden Kosten seien bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Erwägungen: 1.