Zudem ersucht er um unentgeltliche Prozessführung. Zur Begründung führt der Vertreter im Wesentlichen aus, bei der Berechnung des Existenzminimums sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 Selbstbehalte, Franchisen und nicht versicherte Krankheitskosten in Höhe von Fr. 3'210.45 habe bezahlen müssen. Für die Berechnung des Existenzminimums im Jahr 2009 sei ein entsprechender Zuschlag zu machen. Dieser sei auf Fr. 268.-- pro Monat festzusetzen, womit sich der verrechnungsweise abzuziehende Betrag auf Fr. 58.-- pro Monat reduziere (act. G 1).