Bezüglich Verrechnungsanordnung werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Den Restrückforderungsbetrag von Fr. 15'760.-- werde sie aufgrund der vorliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse als uneinbringlich abschreiben (act. G 3.1.2). A.b Am 4. August 2008 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Altersrente an (act. G 3.1.17). Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 sprach die SVA dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2009 eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 2'244.-- zu. Hiervon brachte sie monatlich verrechnungsweise Fr. 330.-- in Abzug, wobei sie diesbezüglich auf die Verfügung vom 18. Mai 2006 verwies (act. G 3.2.7). B.