Dieser Einspracheentscheid erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Am 1. Mai 2006 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforderung (act. G 3.1.6). Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 wies die SVA das Erlassgesuch ab. In dieser Verfügung führte sie zudem aus, nach Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums verbleibe eine monatliche verrechenbare Quote von Fr. 330.--. Die Forderung von Fr. 57'670.-- werde durch monatliche Leistungsverrechnungen von je Fr. 330.-- ab 1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2016 getilgt. Bezüglich Verrechnungsanordnung werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.