{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-14_2010-06-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5019&type=1563347022&cHash=70fbd17ddf5afc162a3437c634c050f6", "Checksum": "76cec8861679a0352e3f2c878255f8f3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:43:30", "Num": ["AHV 2009/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2010 AHV 2009/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 18.06.2010 AHV 2009/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 18.06.2010 AHV 2009/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 ELV, Art. 20 Abs. 2 AHVG. Verrechnung einer Altersrente mit einer EL-Rückforderung. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die notwendigen Kosten für die Gesundheitspflege der versicherten Person zu berücksichtigen. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2010, AHV 2009/14)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:43:30", "Checksum": "429a82810e356fb9a7b532415fba1237", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2010 AHV 2009/14\nRegeste:\nArt. 27 ELV, Art. 20 Abs. 2 AHVG. Verrechnung einer Altersrente mit einer EL-Rückforderung. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die notwendigen Kosten für die Gesundheitspflege der versicherten Person zu berücksichtigen. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2010, AHV 2009/14).\n\nForm der Jahresfranchise erbrachte Beteiligung an den Gesundheitskosten sei wie die\nArztkosten in voller Höhe an den Notbedarf anzurechnen. Da solche Auslagen\nnaturgemäss nur im Fall der Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der\nKrankenversicherung entstünden, wären sie in der Regel im Sinn einer entsprechenden\nAnpassung der Einkommenspfändung nach Art. 93 Abs. 3 SchKG zu berücksichtigen.\nLeide die betroffene Person an einer chronischen Krankheit, oder stünden aus einem\nandern Grund eine notwendige ärztliche Behandlung oder andere medizinische\nLeistungen bevor, die zum Schluss führten, sie werde im betreffenden Zeitraum in der\nvollen Höhe der Jahresfranchise an die Kosten beitragen müssen, könne unter\nUmständen auch einem Begehren stattgegeben werden, gleich bei der Ermittlung des\nNotbedarfs die auf einen Monat umgerechnete Franchise einzusetzen.\n\n3.2 Im angefochtenen Einspracheentscheid ermittelte die Beschwerdegegnerin das\nbetreibungsrechtliche Existenzminimum, indem sie neben dem (unbestrittenen)\nGrundbetrag in Höhe von Fr. 14'760.-- pro Jahr (12 x Fr. 1'230.--, vgl. Ansätze gemäss\nKreisschreiben der kantonalen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nvom Dezember 2008) und (ebenfalls unbestrittenen) Wohnkosten in Höhe von Fr.\n16'680.-- pro Jahr Auslagen für die Krankenkasse in Höhe der Prämienverbilligung von\nFr. 3'324.-- anrechnete; ansonsten könnten keine weiteren Ausgaben hinzugerechnet\nwerden. Entsprechend ermittelte sie ein Existenzminimum von jährlich Fr. 34'764.--.\nDiesem Existenzminimum stellte sie (unbestrittene) Einnahmen in Höhe von Fr.\n38'673.-- gegenüber, was zu einer monatlich verrechenbaren Quote von Fr. 326.--\nführte.\n\nDiese Existenzminimumsberechnung vermag nach dem oben Gesagten nicht zu\nüberzeugen. Bei den Krankenkassenkosten sind nicht Pauschalbeiträge, sondern die\nkonkreten Prämien für die Grundversicherung, die Selbstbeteiligungen und\nbeanspruchten Franchisen abzüglich allfälliger Prämienverbilligungen in die\nNotbedarfsrechnung einzusetzen. Aus den Akten geht hervor, dass der\nBeschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen ist. Im Jahr 2008 hatte er nebst den\nPrämien für die obligatorische Krankenversicherung von Fr. 3'043.20 Selbstbehalte und\nFranchisen in Höhe von Fr. 732.45 sowie nicht versicherte Kosten in Höhe von Fr.\n899.-- zu tragen (act. G 1.4). Im Jahr 2009 beliefen sich die Prämien für die\nGrundversicherung auf Fr. 3'199.20, die Kosten für Franchise und Selbstbehalte per 11.\nSeptember 2009 auf Fr. 1'102.60, die nicht versicherten Kosten auf Fr. 223.70 (act. G\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.7). Ob Prämienverbilligungen gewährt wurden und in Abzug zu bringen sind, kann\nden vorliegenden Akten nicht entnommen werden. In der Beschwerdeschrift machte\nder Beschwerdeführer geltend, es sei mit weiteren Selbstbehalten zu rechnen.\nNachträglich reichte er zwei zahnärztliche Kostenschätzungen vom 2. September 2009\nüber Fr. 2'373.40 bzw. Fr. 9'243.-- ein (act. G 5.1 und 5.2). Zwar kann das Gericht in\nzeitlicher Hinsicht den Sachverhalt nur soweit prüfen, wie er sich bis zum Zeitpunkt des\nErlasses des angefochtenen Einspracheentscheids entwickelt hat, doch hat sich der\nBeschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren auf seine hohen\nGesundheitskosten berufen und eine entsprechende Berücksichtigung in der\nBedarfsberechnung verlangt (act. G 3.2.3). Die Beschwerdegegnerin wäre somit\nverpflichtet gewesen, für die Berechnung des Notbedarfs des Beschwerdeführers\nentsprechende Abklärungen zu treffen.\n\nGestützt auf Ziffer II/8 der Richtlinien sind die notwendigen Gesundheitskosten in die\nNotbedarfsberechnung des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Entgegen dessen\nAuffassung kann für die Bemessung dieses Betrags aber nicht einfach auf die Zahlen\naus dem Jahr 2008 abgestellt werden. So wurde die angefochtene Verrechnung erst\nper 1. Januar 2009 verfügt, weshalb die zu jenem Zeitpunkt bestehenden Kosten bzw.\nSchulden grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können (vgl. BGE 85 III 67); es ist\ndiesbezüglich auf den Bedarf ab 2009 abzustellen. Dieser Bedarf lässt sich aufgrund\nder vorliegenden Akten nicht zuverlässig ermitteln, geht aus den Akten doch nicht\nhervor, auf welche Kosten sich die geltend gemachten Selbstbehalte und nicht\nversicherten Kosten beziehen. Es kann somit nicht beurteilt werden, ob es sich dabei\num notwendige Kosten gehandelt hat, denn nur solche notwendigen Kosten können an\nden Notbedarf des Beschwerdeführers angerechnet werden. Zudem erscheint es\nangesichts der in zeitlicher Hinsicht beschränkten Kognition des Gerichts wenig\nsinnvoll, das Existenzminimum des Beschwerdeführers (nur) für den Zeitraum bis zum\nangefochtenen Einspracheentscheid festzulegen. Die Sache ist daher zu weiteren\nAbklärungen und neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n4.\n\n4.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.\nDer angefochtene Einspracheentscheid vom 6. August 2009 ist aufzuheben, und die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nSache ist zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung im Sinn der Erwägungen an die\nBeschwerdegegnerin zurückzuweisen.\n\n4.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\n"}