{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-14_2010-06-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5019&type=1563347022&cHash=70fbd17ddf5afc162a3437c634c050f6", "Checksum": "76cec8861679a0352e3f2c878255f8f3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:43:30", "Num": ["AHV 2009/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2010 AHV 2009/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 18.06.2010 AHV 2009/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 18.06.2010 AHV 2009/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 ELV, Art. 20 Abs. 2 AHVG. Verrechnung einer Altersrente mit einer EL-Rückforderung. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die notwendigen Kosten für die Gesundheitspflege der versicherten Person zu berücksichtigen. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2010, AHV 2009/14)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:43:30", "Checksum": "429a82810e356fb9a7b532415fba1237", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2010 AHV 2009/14\nRegeste:\nArt. 27 ELV, Art. 20 Abs. 2 AHVG. Verrechnung einer Altersrente mit einer EL-Rückforderung. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die notwendigen Kosten für die Gesundheitspflege der versicherten Person zu berücksichtigen. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2010, AHV 2009/14).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVorliegend angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. August 2009, in welchem\ndie SVA die verrechenbare Quote auf Fr. 326.-- pro Monat festgelegt hat (act. G\n3.2.42). Entgegen der in jenem Entscheid vertretenen Auffassung der\nBeschwerdegegnerin geht es demgegenüber nicht um eine Überprüfung der Verfügung\nder Beschwerdegegnerin vom 18. Mai 2006 (act. G 3.1.2) im Sinn eines\nRevisionsgesuchs. Wie der Überschrift der Verfügung vom 18. Mai 2006 entnommen\nwerden kann, ging es dort nämlich um die Beurteilung des Erlassgesuchs betreffend\ndie EL-Rückforderung. Soweit sich diese Verfügung zum betreibungsrechtlichen\nExistenzminimum und der monatlichen verrechenbaren Quote äussert, kommt den\nbetreffenden Ausführungen für das vorliegende Verfahren keine bindende Wirkung zu.\nSo handelt es sich beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum doch um einen Wert,\nder naturgemäss gewissen Schwankungen unterworfen ist, weshalb der betreffende\nBetrag bei geänderten Verhältnissen ohne weiteres anzupassen ist und grundsätzlich\nbei jeder neuen Verrechnungsverfügung geprüft werden muss, ob das\nExistenzminimum der versicherten Person gewahrt wird. Davon ist letztlich auch die\nBeschwerdegegnerin ausgegangen, hat sie das betreibungsrechtliche\nExistenzminimum des Beschwerdeführers doch im Rahmen des Einspracheentscheids\nneu berechnet.\n\n2.\n\n2.1 Gemäss Art. 27 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) können Rückforderungen\nmit fälligen Ergänzungsleistungen sowie mit fälligen Leistungen aufgrund anderer\nSozialversicherungsgesetze verrechnet werden, soweit diese Gesetze eine\nVerrechnung vorsehen. In diesem Sinn sieht Art. 20 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes\nüber die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) vor, dass\nRückforderungen von Ergänzungsleistungen mit fälligen Leistungen (nach AHVG)\nverrechnet werden können. In Anlehnung an die Verhältnisse bei einer Betreibung (vgl.\nArt. 93 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1])\nsowie unter dem Einfluss von Art. 125 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR; SR 220) ist\nauch bei der Vollstreckung durch Verrechnung nach der Rechtsprechung des\nEidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche\nAbteilungen des Bundesgerichts) eine Verrechnung ausgeschlossen, soweit die\nEinkünfte des Versicherten das betreibungsrechtlich massgebende Existenzminimum\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nnicht erreichen (BGE 107 V 72 = ZAK 1983 S. 70). Diese Schranke gilt nicht, wo\npfändbares Vermögen vorhanden ist, im Übrigen aber sowohl in der zweiginternen wie\nin der zweigübergreifenden Verrechnung. Wo eine laufende monatliche Rente gekürzt\nwerden soll, ist das Existenzminimum monatlich zu respektieren (BGE 111 V 103 E. 3b).\n\n2.2 Nach dem Gesagten war die Beschwerdegegnerin grundsätzlich befugt, die\nAltersrente des Beschwerdeführers mit der EL-Rückforderung zu verrechnen, wobei sie\ndessen betreibungsrechtliches Existenzminimum zu wahren hatte. Dies wird von den\nParteien denn auch nicht bestritten. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist\ndemgegenüber, ob die Beschwerdegegnerin das Existenzminimum des\nBeschwerdeführers korrekt berechnet hat, insbesondere, ob sie die vom\nBeschwerdeführer geltend gemachten (zusätzlichen) Krankheitskosten hierbei\nunberücksichtigt lassen durfte.\n\n3.\n\n3.1 Randziffer 10920 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-,\nHinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL, Stand 1. Januar 2010) verweist für\ndie Bestimmung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums auf Ziffer 4 der\nAnhänge der Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und\nNichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN, Stand 1. Januar 2010). Demnach ist\nhierfür auf die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der\nSchweiz (nachfolgend: Richtlinien) abzustellen, welche in der WSN wiedergegeben\nwerden.\n\nDas betreibungsrechtliche Existenzminimum setzt sich aus dem monatlichen\nGrundbetrag sowie den Zuschlägen zum Grundbetrag zusammen. Hinsichtlich dieser\nZuschläge sieht Ziff. II/8 der Richtlinien vor, dem Umstand, dass dem Schuldner im\nbetreffenden Zeitraum unmittelbar grössere Ausgaben u.a. für Arzt oder Arzneien\nbevorstehen, sei in billiger Weise durch die zeitweise Erhöhung des Existenzminimums\nRechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht ausgeführt,\ndass die Kosten für die notwendigen Aufwendungen für die Gesundheitspflege, wozu\nauch Kosten für die notwendige Zahnbehandlung zu rechnen seien, grundsätzlich zum\nNotbedarf gehören (Entscheid vom 28. Juli 2005, 7B.87/2005 E. 2.2, mit Hinweis auf\nBGE 85 III 67). In BGE 129 III 245 E. 4.3 hat das Bundesgericht entschieden, die in\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}