{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-06-18", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2009-14_2010-06-18.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5019&type=1563347022&cHash=70fbd17ddf5afc162a3437c634c050f6", "Checksum": "76cec8861679a0352e3f2c878255f8f3"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:43:30", "Num": ["AHV 2009/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2010 AHV 2009/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 18.06.2010 AHV 2009/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 18.06.2010 AHV 2009/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 27 ELV, Art. 20 Abs. 2 AHVG. Verrechnung einer Altersrente mit einer EL-Rückforderung. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die notwendigen Kosten für die Gesundheitspflege der versicherten Person zu berücksichtigen. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2010, AHV 2009/14)."}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:43:30", "Checksum": "429a82810e356fb9a7b532415fba1237", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 18.06.2010 AHV 2009/14\nRegeste:\nArt. 27 ELV, Art. 20 Abs. 2 AHVG. Verrechnung einer Altersrente mit einer EL-Rückforderung. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums sind die notwendigen Kosten für die Gesundheitspflege der versicherten Person zu berücksichtigen. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Juni 2010, AHV 2009/14).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AHV 2009/14\nStelle: Versicherungsgericht\nRubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung\nPublikationsdatum: 06.09.2019\nEntscheiddatum: 18.06.2010\n\nEntscheid Versicherungsgericht, 18.06.2010\nArt. 27 ELV, Art. 20 Abs. 2 AHVG. Verrechnung einer Altersrente mit einer EL-\nRückforderung. Bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen\nExistenzminimums sind die notwendigen Kosten für die Gesundheitspflege\nder versicherten Person zu berücksichtigen. Rückweisung zu weiteren\nAbklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen\nvom 18. Juni 2010, AHV 2009/14).\n\nVizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer\nund Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Andrea Keller\n\nEntscheid vom 18. Juni 2010\n\nin Sachen\n\nL.___,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. rer. publ. Michael B. Graf, St. Leonhard-Strasse 20,\nPostfach, 9001 St. Gallen,\n\ngegen\n\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons\nSt. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAltersrente / Verrechnung mit Rückforderung EL (Existenzminimum)\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nA.a L.___ war seit Februar 1988 Bezüger einer Invalidenrente (vgl. act. G 3.2.22-43).\nSeit März 2000 bezog er zudem Ergänzungsleistungen. Mit Verfügung vom 3.\nNovember 2005 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,\nAusgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend SVA), zu viel ausgerichtete\n(ordentliche und ausserordentliche) Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 57'670.--\nzurück, da der Versicherte seit 1. Oktober 1998 eine BVG-Rente erhalte (act. G 3.1.12).\nEine hiergegen erhobene Einsprache wies die SVA mit Entscheid vom 3. März 2006 ab\n(act. G 3.1.7). Dieser Einspracheentscheid erwuchs in der Folge unangefochten in\nRechtskraft. Am 1. Mai 2006 ersuchte der Versicherte um Erlass der Rückforderung\n(act. G 3.1.6). Mit Verfügung vom 18. Mai 2006 wies die SVA das Erlassgesuch ab. In\ndieser Verfügung führte sie zudem aus, nach Berechnung des betreibungsrechtlichen\nExistenzminimums verbleibe eine monatliche verrechenbare Quote von Fr. 330.--. Die\nForderung von Fr. 57'670.-- werde durch monatliche Leistungsverrechnungen von je\nFr. 330.-- ab 1. Juni 2006 bis 31. Dezember 2016 getilgt. Bezüglich\nVerrechnungsanordnung werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende\nWirkung entzogen. Den Restrückforderungsbetrag von Fr. 15'760.-- werde sie\naufgrund der vorliegenden wirtschaftlichen Verhältnisse als uneinbringlich abschreiben\n(act. G 3.1.2).\n\nA.b Am 4. August 2008 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Altersrente an\n(act. G 3.1.17). Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 sprach die SVA dem Versicherten\nmit Wirkung ab 1. Januar 2009 eine ordentliche Altersrente in Höhe von Fr. 2'244.-- zu.\nHiervon brachte sie monatlich verrechnungsweise Fr. 330.-- in Abzug, wobei sie\ndiesbezüglich auf die Verfügung vom 18. Mai 2006 verwies (act. G 3.2.7).\n\nB.\n\nAm 6. Februar 2009 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 8.\nJanuar 2009 (in der Einspracheschrift fälschlicherweise mit 8. Februar 2009 bezeichnet)\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund verlangte die Aufhebung der monatlichen Verrechnung mit Fr. 330.--, da sein\nExistenzminimum willkürlich festgelegt worden sei (act. G 3.2.3). Mit\nEinspracheentscheid vom 6. August 2009 hiess die SVA die Einsprache teilweise gut\nund reduzierte die verrechenbare Quote auf Fr. 326.-- pro Monat (act. G 3.2.42).\n\nC.\n\nC.a Mit Eingabe vom 14. September 2009 erhebt der Versicherte, vertreten durch\nRechtsanwalt Michael B. Graf, Beschwerde und beantragt, der Einspracheentscheid\nvom 6. August 2009 und die zugrundeliegende Verfügung vom 8. Januar 2009 seien\naufzuheben und die Verrechnung sei ab 1. Januar 2009 auf Fr. 58.-- pro Monat zu\nreduzieren. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die bisher\nverrechnungsweise zu viel bezogenen Beträge zurückzubezahlen. Zudem ersucht er\num unentgeltliche Prozessführung. Zur Begründung führt der Vertreter im Wesentlichen\naus, bei der Berechnung des Existenzminimums sei zu berücksichtigen, dass der\nBeschwerdeführer im Jahr 2008 Selbstbehalte, Franchisen und nicht versicherte\nKrankheitskosten in Höhe von Fr. 3'210.45 habe bezahlen müssen. Für die Berechnung\ndes Existenzminimums im Jahr 2009 sei ein entsprechender Zuschlag zu machen.\nDieser sei auf Fr. 268.-- pro Monat festzusetzen, womit sich der verrechnungsweise\nabzuziehende Betrag auf Fr. 58.-- pro Monat reduziere (act. G 1).\n\nC.b Die Beschwerdegegnerin verzichtet unter Hinweis auf den angefochtenen\nEinspracheentscheid auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort.\n\nC.c Am 18. November 2009 teilt der Vertreter des Beschwerdeführers mit, bei diesem\nstehe eine dringende Neuherstellung der Oberkiefer-Totalprothese und eine\nUnterkiefer-Totalprothese auf zwei Implantaten an. Die entsprechenden Kosten seien\nbei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen\n(act. G 5). Die Beschwerdegegnerin hat von der ihr eingeräumten Gelegenheit, hierzu\nStellung zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht.\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n"}