Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird bezüglich persönliche Beiträge 2007 und 2009 samt Verzugszinsen abgewiesen und bezüglich persönliche Beiträge 2008 (samt Verzugszinsen) abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8