Bezug auf das Beitragsjahr 2008 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer gestützt auf die Steuermeldung für 2008 von der Beitragspflicht befreit (Schreiben vom 22. September 2009 [act. G 1.1]), so dass das Verfahren betreffend die Beiträge und Verzugszinsen 2008 gegenstandslos geworden ist. Die Akontoverfügung für das Jahr 2009 ist demgegenüber nicht zu beanstanden. Schliesslich hatte die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 41 Abs. 1 lit. b AHVV für das bereits abgelaufene Kalenderjahr 2007 Verzugszinsen zu erheben. Die entsprechende Verzugszinsverfügung vom 17. April 2009 ist demnach ebenfalls nicht zu beanstanden. 3.