Kalenderjahr 2007 Verzugszinsen zu erheben. Die entsprechende Verzugszinsverfügung vom 17. April 2009 ist demnach ebenfalls nicht zu beanstanden. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird bezüglich persönliche Beiträge 2007 und 2009 samt Verzugszinsen abgewiesen und bezüglich persönliche Beiträge 2008 (samt Verzugszinsen) abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8