Nichts Anderes ergibt sich aus der Umschreibung des Beschwerdeführers seiner Investmenttätigkeit, wonach er gelegentlich Kapital auf Risiko in Bauprojekte investiere, woraus dann ein Gewinn oder Verlust resultiere. Dies deutet ebenfalls darauf hin, dass es bei seiner Tätigkeit mehr um den angestrebten Gewinn aus Grundstückhandel geht und weniger um die sichere Anlage vorhandenen Vermögens und der Erzielung eines regelmässigen (Zins-)Ertrags (etwa durch die Vermietung von Wohnungen), oder um das Ausnützen einer zufällig sich bietenden Gelegenheit. Im Übrigen qualifizierte auch die Steuerbehörde das fragliche Einkommen von Fr. 30'954.-- als Einkünfte aus selbstständigem Nebenerwerb.