Insgesamt ist somit von einem Erwerbszweck auszugehen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer über bedeutendes anlagebedürftiges Privatvermögen verfügt, ist doch dieses im Wesentlichen in seinem Wohnhaus investiert. Nichts Anderes ergibt sich aus der Umschreibung des Beschwerdeführers seiner Investmenttätigkeit, wonach er gelegentlich Kapital auf Risiko in Bauprojekte investiere, woraus dann ein Gewinn oder Verlust resultiere.