erworben und auch tatsächlich zu Geschäftszwecken genutzt hat. Mithin liegt eine Erwerbstätigkeit der Gesellschaft vor. Der Beschwerdeführer muss sich deren Geschäftstätigkeit anrechnen lassen, selbst wenn er - ausser dem finanziellen Einsatz - keinen weiteren eigenen Beitrag an die Erreichung des gemeinsamen Erwerbszwecks geleistet hat. Dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben weder als Käufer oder Besitzer im Grundbuch erscheint noch Einfluss auf die Geschehnisse noch aktiv an der Überbauung mitgearbeitet haben will, ist demnach ohne Bedeutung. Insgesamt ist somit von einem Erwerbszweck auszugehen.