Sodann ist davon auszugehen, dass die Bauprojekte (bzw. zumindest das vorliegend zu beurteilende Projekt) mit erheblichen Fremdmitteln finanziert wurden. Nachdem der Beschwerdeführer mit einem Achtel am Erlös der einfachen Gesellschaft beteiligt war, ist davon auszugehen, dass er auch einen Achtel am Einsatz erbringen musste. Dies entspricht bei Gesamtkosten von Fr. 2'097'370.-- gut Fr. 260'000.--. Gemäss (diesbezüglich unbestritten gebliebener) Steuermeldung vom 11. Juli 2008 betrug das investierte Eigenkapital jedoch nur Fr. 30'000.-- (oder 11,5 %; act. G 3.1), so dass die Differenz wohl fremdfinanziert werden musste.