2.2 Mithin ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in mindestens zwei Fällen an einer einfachen Gesellschaft (Baukonsortium) beteiligt war, deren Ziel der Erwerb, die Überbauung und die Veräusserung von Grundstücken war. Im Weiteren verfügten sowohl der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen hauptberuflich als Bauführer bei der B.___ arbeitet, als auch die beiden genannten Inhaber der B.___ über Fachkenntnisse in der Baubranche. Sodann ist davon auszugehen, dass die Bauprojekte (bzw. zumindest das vorliegend zu beurteilende Projekt) mit erheblichen Fremdmitteln finanziert wurden.