Das Steueramt übernahm diesen Wert und meldete am 11. Juli 2008 der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bei einem investierten Eigenkapital von Fr. 30'000.-- (vgl. auch Steuerveranlagung 2007; act. G 6.2). Aus der genannten Gewinnberechnung geht zudem hervor, dass die Baulandkosten für das Projekt C.___ Fr. 533'750.-- und die Baukosten Fr. 1'563'604.85, total Fr. 2'097'370.30 (inkl. Erschliessungskosten von Fr. 15.45[?]) betrugen. Der Erlös der Überbauung betrug Fr. 2'345'000.--. Daraus folgte ein Gesamtgewinn von Fr. 247'629.70, woran nebst dem Beschwerdeführer (zu einem Achtel) noch vier weitere Parteien beteiligt waren (act.