2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 mit dem Verkauf von drei Einfamilienhäusern an der C.___ einen Gewinn(anteil) von Fr. 30'953.70 erzielt hat. Dies geht aus einer vom Beschwerdeführer eingereichten "Gewinnberechnung" hervor. Das Steueramt übernahm diesen Wert und meldete am 11. Juli 2008 der Beschwerdegegnerin ein entsprechendes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bei einem investierten Eigenkapital von Fr. 30'000.-- (vgl. auch Steuerveranlagung 2007;