2. A., N. 8.27.). Diese Verbindlichkeit besteht jedoch nicht hinsichtlich der beitragsmässigen Qualifikation des von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommens. Die steuerlichen Angaben beantworten daher unter anderem nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist oder nicht (BGE 110 V 86 E. 4 und 371 E. 2a; Käser, a.a.O., Ziff. 8.28 mit Hinweisen). Die Angaben der Steuerbehörde müssen von der Ausgleichskasse unter ahv-rechtlichen Gesichtspunkten weiter verarbeitet werden, wozu auch die beitragsrechtliche Qualifikation der gemeldeten Werte gehört (Käser, a.a.O., N 8.26).